Kosten
Kurz & knapp was Sie wissen sollten:
Damit die Behandlung über die Grundversicherung bezahlt wird, benötigen Sie für das Erstgespräch eine Anordnung von Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt. Die Behandlungskosten werden abzüglich der individuellen Jahresfranchise und des Selbstbehaltes von der Grundversicherung Ihrer Krankenkasse übernommen. Eine Abrechnung über die Zusatzversicherung ist nicht möglich. Eine Therapie ist als Selbstzahler möglich. Vereinbarte Termine müssen mindestens 1 Arbeitstag zuvor abgesagt werden, ansonsten werden diese Ihnen direkt verrechnet. Für Personen aus Liechtenstein ist eine Zusatzversicherung nötig.

Ausführliche Informationen zu den Abrechnungsverfahren
Psychologische Psychotherapie kann über folgende vier Möglichkeiten abgerechnet werden:
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Anordnungsmodell über die Grundversicherung (gängigste Verrechnung)
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Abrechnung über die Zusatzversicherung
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Abrechnung als selbstzahlende Person
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Abrechnung für Personen aus Liechtenstein
1) Anordnungsmodell über die Grundversicherung
Seit dem 1. Juli 2022 ist es möglich die Psychotherapie, als ambulante Behandlungskosten, über die Grundversicherung abzurechnen. Dieses Abrechnungsverfahren nennt sich Anordnungsmodell. Sie benötigen vor Therapiebeginn eine Anordnung von Ärzten mit folgender Fachrichtung:
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Allgemeine innere Medizin (Hausärzte)
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Psychiatrie und Psychotherapie
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Ärztinnen und Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM)
Die erste Anordnung gilt für 15 Sitzungen und ist zeitlich unbefristet. Diese kann über die Hausärzte für weitere 15 Sitzungen verlängert werden. Anschliessend braucht es eine Fallbeurteilung durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin für eine Verlängerung der Therapie.
Gängiger Ablauf des Anordnungsmodells:

Der beschriebene Ablauf veranschaulicht eine Situation bei welcher die Therapie mehrmals verlängert wurde. Selbstverständlich kann die Behandlung jederzeit beendet werden, wenn eine Verlängerung der Therapie nicht notwendig ist.
2) Zusatzversicherung
Da die psychologische Psychotherapie ab dem 1. Juli 2022 eine Krankenversicherung-Pflichtleistung ist, entfallen ab diesem Moment die Leistungen aus den Zusatzversicherungen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG (Tarifschutz) dürfen keine über die gültigen Krankenversicherung-Tarife hinausgehenden Leistungen verrechnet werden. Eine Abrechnung über die Zusatzversicherung ist somit nicht möglich.
3) Abrechnung für Selbstzahler
Die Psychotherapie kann auch selbst bezahlt werden. Die Sitzungen werden nach Absprache mit Ihnen individuell gestaltet. Das Formular "Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Hausarzt" und der Informationsaustausch mit Ihrer Krankenkasse (z.B. Anzahl Sitzungen) fällt dahin.
Der Tarif für Selbstzahler stimmt mit dem der Grundversicherung überein.
4) Abrechnung für Personen aus Liechtenstein
Klientinnen und Klienten aus Liechtenstein benötigen ebenfalls eine ärztliche Anordnung und eine entsprechende Zusatzversicherung, damit die Kosten über die Grundversicherung übernommen werden. Bitte klären Sie die Kostenübernahme durch die Zusatzversicherung vor der ersten Terminvereinbarung mit Ihrer Krankenkasse schriftlich ab.
Allgemeines
Zusätzlich zur Konsultationszeit wird die Vor- und Nachbereitung und die Dokumentation verrechnet. Zudem werden Auswertungen von Tests/Fragebögen, Verfassen von Berichten, Telefonate und Besprechungen mit Drittpersonen in Rechnung gestellt.
Wie bei einem Arztbesuch, der über die Grundversicherung vergütet wird, ist zu beachten, dass die Grundversicherung die Kosten erst dann übernimmt, wenn die vereinbarte Franchise (CHF 300.00 – 2'500) abbezahlt ist. Danach gilt eine 10-prozentige Kostenbeteiligung pro Rechnung bis max. CHF 700 pro Kalenderjahr. Eine psychotherapeutische Sitzung à 75 min (inkl. 15min Vor- und Nachbereitung) kostet CHF 232.20 (Stand 2023).
Die psychotherapeutischen Leistungen werden direkt an Ihre Krankenkasse gesendet. Einen allfällig von Ihnen zu leistenden Restbetrag bzw. Selbstbehalt wird durch Ihre Versicherung in Rechnung gestellt.
Terminverschiebung/-absage?
Wenn Sie einen Termin nicht einhalten können, bitte ich Sie, die Praxis so früh wie möglich zu benachrichtigen. Vereinbarte Termine müssen mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Ansonsten werden sie Ihnen privat in Rechnung gestellt (die Krankenkasse bezahlt nicht für versäumte Sitzungen). Für eine rechtzeitige Abmeldung zählen die Wochenarbeitstage. Wenn Sie beispielsweise den Termin von Montag um 9:00 Uhr absagen müssen, sollten Sie dies bis spätestens am Freitag um 9:00 Uhr tun. Erfolgt die Absage später oder gar nicht, muss die Sitzung, unabhängig vom Grund der Absage, verrechnet werden. Der Grund dafür ist, dass der Termin so kurzfristig nicht mehr neu vergeben werden kann. Diese Kosten können nicht über die Krankenkasse verrechnet werden, sondern werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.